NCV Naunheim
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VEREINSSATZUNG


§ 1

Name und Sitz


Der Verein führt den Namen „Naunheimer Carneval-Verein 1990 e. V.“,
hat seinen Sitz in Naunheim und ist im Vereinsregister am Amtsgericht in Koblenz eingetragen. .


§ 2

Zweck


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des karnevalistischen Brauchtums.
Er will dazu beitragen, das kulturelle Leben, insbesondere in der Gemeinde Naunheim,
aufzubauen und fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Durchführung karnevalistischer Veranstaltungen
b) Ausrichtung sonstiger kultureller Veranstaltungen

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.


§ 3

Mitgliedschaft, Eintritt, Austritt


Der Verein besteht aus:  
 
a) aktiven Mitgliedern  
b) inaktiven Mitgliedern  
c) Ehrenmitgliedern  
 
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Leitungsteam.
Minderjährige Personen bedürfen zur Aufnahme der Zustimmung ihres
gesetzlichen Vertreters.  
 
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
 
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich
besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt
durch Beschluss der Mitgliederversammlung.  
 
Die Mitgliedschaft erlischt:  
 
a) durch Tod  
b) durch Ausschluss  
c) durch Austritt, der schriftlich an das Leitungsteam zu erklären ist.
    Beitragsleistungen für das laufende Mitgliedsjahr werden nicht erstattet.
 
Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann aus
dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bedarf der einfachen
Mehrheit des Leitungsteams. Er ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich
mitzuteilen.
 
Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden nicht mehr als ihre eingezahlten
Kapitalanteilen und Sacheinlagen zurück.  


§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des
    Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht
    auszuüben. Mitglieder unter 14 Jahren sind nicht stimmberechtigt.  
 
Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung
    festgesetzten Mitgliederbeiträge zu entrichten.  
 
Jugendliche unter 16 Jahren werden beitragsfrei geführt.  


§ 5

Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind
 
a) die Mitgliederversammlung  
b) das Leitungsteam  
 
Das Leitungsteam besteht aus 3 bis 7 gleichberechtigten Mitgliedern. Jedes
Mitglied des Leitungsteams ist gem. § 26 BGB einzelvertretungsberechtigt.
 
Die Aufgabenverteilung kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
 
Das Leitungsteam wird auf 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neu- bzw.
Wiederwahl im Amt.  
 
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes, kann das Leitungsteam, bis zur nächsten
Mitgliederversammlung, kommissarisch einen Ersatz bestimmen.
 


§ 6

Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Die Einladung hierzu erfolgt
durch das Leitungsteam und muss mindestens eine  Woche  vor  dem Termin  
der  Mitgliederversammlung durch  Bekanntmachung in den "Maifelder
Nachrichten".   
Mitglieder die das Mitteilungsblatt “Maifelder Nachrichten“ nicht erhalten,
werden schriftlich eingeladen.  
Die Tagesordnung muss in der Einladung enthalten sein.
 
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
 
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Falls ein
Mitglied geheime Abstimmung verlangt, muss geheim abgestimmt werden.  
   
Der Mitgliederversammlung obliegt:  
 
a) Wahl des Leitungsteams und der Kassenprüfer  
b) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts  
c) Entlastung des Leitungsteams  
d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge  
e) Satzungsänderungen  
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern  
g) Festsetzung von Beiträgen  
h) Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Leitungs-
    teams betreffend die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern  
i) Auflösung des Vereins  
 
zu § 6 Mitgliederversammlung:
Die Wahl des Leitungsteams kann in einem Wahlgang durchgeführt werden.
 
In dringenden Fällen kann das Leitungsteam eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitglieder-
versammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder
dies schriftlich, unter Angabe von Gründen, beim Leitungsteam beantragen.
 
Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen bis spätestens 3 Tage vor
dem Termin der Jahreshauptversammlung einem Mitglied des Leitungsteam
eingereicht werden.
 
Ãœber die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den
wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse beinhaltet. Die
Niederschrift muss vom mindestens einem Mitglied des Leitungsteams und
dem Schriftführer unterzeichnet und bei der nächsten Mitgliederversammlung  
verlesen und genehmigt werden.  


§ 7

Aufgaben des Leitungsteams


Dem Leitungsteam obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitglieder-
versammlung. Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles, was dem Wohl des
Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht
ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Die Mitglieder des  
Leitungsteams verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten
unter sich. Alle internen Vereinsangelegenheiten kann das Leitungsteam
durch den Erlass einer Geschäftsordnung regeln.
 
Die Leitungsteammitglieder und sonstige für den Verein tätige Personen
erhalten für die Ihnen übertragenen Aufgaben nur ihre Aufwendungen
vergütet.  


§ 8

Kassenführung / Geldgeschäfte


Die Kassenführung obliegt dem Leitungsteam.
 
Das Leitungsteam fertigt am Schluss des Geschäftsjahres einen
Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung
und Entlastung vorzulegen ist.
 
Überschüsse sind zur Bestreitung künftiger Aufgaben gem. § 2 zu
verwenden.  


§ 9

Kassenprüfer


Die Kassenprüfer werden auf 2 Jahre gewählt. Sie sind berechtigt, im Laufe
des Geschäftsjahres jederzeit die Kasse zu prüfen und der Mitglieder-
versammlung einen Prüfungsbericht vorzulegen.  
 


§ 10

Satzungsänderungen


Satzungsänderungen können nur mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimm-
berechtigten Mitglieder des Vereins beschlossen werden.  


§ 11

Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
 
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Verbandsgemeinde Maifeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.  
 
 
 
Die Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung
am 22.04.2018 beschlossen.  



 
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